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Rückkehr nach Deutschland steuerlich planen: wieder unbeschränkt steuerpflichtig, die Rückkehrerregelung nach Paragraf 6 AStG und kein Step-up

Rückkehr nach Deutschland: was steuerlich vorher zu planen ist

Über den Wegzug wird viel geschrieben, über die Rückkehr fast nichts. Die §6-AStG-Rückkehrerregelung (7 bis 12 Jahre), warum es bei Rückkehr keinen Step-up gibt und warum man Gewinne vorher realisiert. Stand 2026.

Chris Natterer Chris Natterer · Aktualisiert 25. Juni 2026 · 5 Min. Lesezeit

Über das Auswandern wird viel geschrieben, über die Rückkehr fast nichts. Dabei ist sie steuerlich genauso planungsbedürftig, gerade wenn man im Ausland Vermögen aufgebaut oder eine Firmenbeteiligung mitgenommen hat. Dieser Artikel zeigt, was bei der Rückkehr nach Deutschland passiert, welche Regel die einmal gezahlte Wegzugsteuer zurückholen kann und warum der Zeitpunkt entscheidet.

Ab der Rückkehr wieder unbeschränkt steuerpflichtig

Sobald Sie in Deutschland wieder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) begründen, sind Sie wieder unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG). Das heißt: Ab diesem Zeitpunkt besteuert Deutschland Ihr weltweites Einkommen, egal woher es stammt. Genau hier liegt der Planungsbedarf, denn alles, was Sie nach der Rückkehr realisieren, fällt wieder in die deutsche Steuer.

Die gute Nachricht: die Rückkehrerregelung

Wer beim Wegzug Wegzugsteuer auf eine Firmenbeteiligung gezahlt oder gestundet hat (§ 6 AStG trifft Anteile ab 1 Prozent), bekommt sie unter Umständen zurück. Die Rückkehrerregelung in § 6 Abs. 3 AStG sagt: War die Abwesenheit nur vorübergehend und werden Sie innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt die Wegzugsteuer rückwirkend. Voraussetzung ist im Kern, dass Sie die Anteile in der Zwischenzeit nicht verkauft oder übertragen und keine größeren Ausschüttungen entnommen haben.

Diese sieben Jahre lassen sich auf Antrag um bis zu fünf weitere verlängern, also auf insgesamt zwölf Jahre, solange die Rückkehrabsicht fortbesteht. Wichtig und oft veraltet dargestellt: Die frühere Bedingung, dass die Abwesenheit aus beruflichen Gründen erfolgen musste, ist mit der Reform 2022 weggefallen. Es genügt heute die nur vorübergehende Abwesenheit mit Rückkehr im Zeitfenster.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht für das automatische Sieben-Jahres-Fenster die tatsächliche Rückkehr im Zeitraum, ohne dass man eine Rückkehrabsicht schon beim Wegzug nachweisen muss. Diese Linie erging allerdings zur alten Fassung und ist für die neue noch nicht abschließend geklärt, planen Sie also nicht allein darauf.

Der Haken: kein allgemeiner Step-up bei der Rückkehr

Hier wird es teuer, wenn man es nicht weiß. Anders als beim Wegzug, wo Deutschland einen fiktiven Verkauf ansetzt, gibt es bei der Rückkehr keinen allgemeinen Step-up. Deutschland setzt die Anschaffungskosten Ihrer privat gehaltenen Wertpapiere und Ihrer Kryptowährungen also nicht auf den aktuellen Marktwert hoch. Das bedeutet: Gewinne, die im Ausland aufgelaufen sind, bleiben latent und werden in Deutschland steuerpflichtig, sobald Sie nach der Rückkehr verkaufen.

Es gibt eine enge Ausnahme. Für Anteile im Sinne von § 17 EStG (Beteiligung ab 1 Prozent) wird ein Step-up auf den im Ausland angesetzten Wert gewährt, aber nur, wenn das Wegzugsland tatsächlich eine vergleichbare Wegzugsteuer erhoben und sie auch gezahlt wurde (§ 17 Abs. 2 EStG). Eine bloß theoretische oder gestundete ausländische Steuer reicht nach dem Bundesfinanzhof nicht. Für normale Aktien, ETFs und Krypto gibt es diese Hochsetzung ohnehin nicht.

Deshalb zählt der Zeitpunkt

Aus alldem folgt die eigentliche Planung: Gewinne werden idealerweise realisiert, solange Sie noch im Ausland und nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, am besten in einem Wohnsitzland, das den Gewinn nicht oder niedrig besteuert, und bevor Sie in Deutschland wieder ansässig werden. Nach der Rückkehr ist die deutsche Steuer auf den späteren Verkauf kaum noch vermeidbar, weil der Step-up fehlt.

Das funktioniert nur, wenn die Regeln Ihres Wohnsitzlandes mitspielen. Viele Länder besteuern Veräußerungsgewinne selbst, und kurze Aufenthalte oder eigene Wegzugsregeln im Zielland können die Rechnung verderben. Außerdem müssen die deutschen Regeln zum Wegzug sauber erfüllt sein, von der Wegzugsbesteuerung bis zur erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG. Sehen Sie das als Planungslogik, nicht als Automatik, und lassen Sie die konkrete Behandlung im Zielland prüfen.

Die unterschätzte Falle: versehentliche Ansässigkeit beim Testen

Viele wollen die Rückkehr erst ausprobieren und unterschätzen, wie schnell die unbeschränkte Steuerpflicht zurückkommt. Zwei Wege führen hinein, und der zweite ist der subtilere:

  • Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland begründet ihn automatisch, kurze Unterbrechungen zählen nicht dazwischen.
  • Wohnsitz (§ 8 AO): Schon eine Wohnung in Deutschland, die Ihnen zur Verfügung steht und die Sie tatsächlich nutzen, kann einen Wohnsitz begründen, unabhängig von jeder Tageszählung. Das ist die eigentliche Falle, nicht die 183 Tage.

Wer also “zur Probe” eine Wohnung in Deutschland behält und nutzt, kann längst wieder unbeschränkt steuerpflichtig sein, bevor er sich offiziell zurückgemeldet hat. Wie Ansässigkeit grundsätzlich entsteht, steht im Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind Sie wieder unbeschränkt steuerpflichtig auf Ihr Welteinkommen.
  • Die Rückkehrerregelung (§ 6 Abs. 3 AStG) lässt die Wegzugsteuer rückwirkend entfallen, wenn Sie innerhalb von 7 Jahren (auf Antrag bis 12) zurückkehren und die Anteile gehalten haben. Berufliche Gründe sind seit 2022 nicht mehr nötig.
  • Bei der Rückkehr gibt es keinen allgemeinen Step-up: im Ausland aufgelaufene Gewinne auf Aktien und Krypto werden in Deutschland steuerpflichtig. Ausnahme nur für § 17-Anteile mit tatsächlich gezahlter Auslands-Wegzugsteuer.
  • Planungslogik: Gewinne vor der Rückkehr realisieren, solange noch nicht in Deutschland steuerpflichtig, und die versehentliche Ansässigkeit über eine genutzte Wohnung vermeiden.

Quellen

Dieser Artikel ist eine sachliche Einordnung und keine Steuerberatung. Die Rückkehrbesteuerung und der Step-up hängen stark vom Einzelfall, dem Zielland und dem genauen Vermögen ab, und Teile der Rechtsprechung sind noch nicht abschließend geklärt. Lassen Sie Ihre Rückkehr vorher von einem Fachmann planen.

Chris Natterer

Geschrieben von Chris Natterer

Gründer von Globalization Guide. Ich helfe internationalen Unternehmern, sich im Ausland richtig aufzustellen: Firma, Steuern, Banking und der ganze praktische Teil rund ums Auswandern und ortsunabhängige Leben. Selbst seit 2016 unterwegs, Globalization Guide seit 2019.