Vorabpauschale als Nicht-Resident: entfällt sie nach dem Wegzug?
Die Vorabpauschale auf thesaurierende Fonds gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige und entfällt nach dem Wegzug. Die Falle: der deutsche Broker zieht oft trotzdem weiter ab. Wie Sie das verhindern. Stand 2026.
Die Vorabpauschale ärgert viele ETF-Sparer schon im Inland. Beim Auswandern stellt sich die Frage neu: Gilt sie weiter, wenn ich nicht mehr in Deutschland lebe? Die kurze Antwort lautet nein. Die längere ist wichtiger, denn in der Praxis zieht der deutsche Broker die Steuer oft trotzdem ab, wenn Sie nichts unternehmen.
Was die Vorabpauschale ist
Die Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds, also Fonds, die Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen. Damit der Staat nicht jahrelang auf jede Steuer warten muss, wird ein kleiner fiktiver Ertrag unterstellt und über die Abgeltungsteuer besteuert, auch wenn Sie nichts verkauft haben. Sie wird zu Jahresbeginn für das abgelaufene Jahr fällig.
Warum sie nach dem Wegzug entfällt
Der entscheidende Punkt: Die Vorabpauschale wird über die Abgeltungsteuer der unbeschränkt Steuerpflichtigen erhoben. Wenn Sie auswandern und nicht mehr in Deutschland ansässig sind, werden Sie beschränkt steuerpflichtig (§ 49 EStG), und dieser Katalog erfasst die Vorabpauschale nicht. Für Sie als Steuerausländer fällt sie also weg. Das ist eine echte Erleichterung, anders als die meisten Wegzugsfolgen.
Die Falle: der Broker zieht weiter ab
Hier liegt das eigentliche Problem. Ihr deutscher Broker automatisiert den Steuerabzug anhand Ihrer deutschen Adresse. Solange er nicht weiß, dass Sie ausgewandert sind, zieht er die Abgeltungsteuer und damit die Vorabpauschale einfach weiter ab, obwohl sie nicht mehr anfällt.
Deshalb gehört zur sauberen Auswanderung, den Broker rechtzeitig über Ihren Steuerausländer-Status zu informieren, idealerweise im Zuge der Abmeldung. Ist der Status hinterlegt, stellt der Broker den Abzug der Abgeltungsteuer ein. Zu Unrecht einbehaltene Steuer können Sie sich vom Finanzamt zurückholen, aber das ist ein bürokratischer Kraftakt, den Sie sich besser ersparen.
Im Wegzugsjahr ist es gemischt: Bis zum Wegzug sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig, danach beschränkt. Wie genau die Vorabpauschale dieses Teiljahr trifft, ist einzelfallabhängig und gehört in die Hände eines Steuerberaters. Viele deutsche Broker kündigen das Depot ohnehin, sobald der deutsche Wohnsitz wegfällt, mehr dazu im Beitrag zum deutschen Depot beim Wegzug.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorabpauschale gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige und entfällt nach dem Wegzug.
- Der deutsche Broker zieht sie aber oft weiter ab, wenn Sie ihn nicht über Ihren Steuerausländer-Status informieren.
- Informieren Sie den Broker rechtzeitig, sonst müssen Sie zu Unrecht abgezogene Steuer aufwendig zurückholen.
- Das Wegzugsjahr ist gemischt und gehört in fachliche Hände.
Wie sich die Besteuerung Ihres Depots nach dem Wegzug insgesamt verschiebt, steht im Überblick ETF-Besteuerung nach der Auswanderung.
Quellen
Dieser Artikel ist eine sachliche Einordnung und keine Steuerberatung. Die Behandlung im Wegzugsjahr hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihren Fall prüfen und informieren Sie Ihren Broker rechtzeitig.
Geschrieben von Chris Natterer
Gründer von Globalization Guide. Ich helfe internationalen Unternehmern, sich im Ausland richtig aufzustellen: Firma, Steuern, Banking und der ganze praktische Teil rund ums Auswandern und ortsunabhängige Leben. Selbst seit 2016 unterwegs, Globalization Guide seit 2019.