Rente im Ausland versteuern: wer Ihre deutsche Rente besteuert
Auswandern macht die deutsche Rente nicht automatisch steuerfrei. Wer sie besteuert, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzland, Land für Land. Plus Finanzamt Neubrandenburg, Beamtenpension und die Fallen. Stand 2026.
Viele gehen davon aus, dass die deutsche Rente steuerfrei wird, sobald man auswandert. Das stimmt nicht. Ob Deutschland Ihre Rente weiter besteuert, hängt nicht von Ihrem Wunsch ab, sondern vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem neuen Wohnsitzland, und das fällt von Land zu Land völlig unterschiedlich aus. Dieser Artikel erklärt, was beim Auswandern mit der Rente passiert, wer sie tatsächlich besteuert und wo die Fallen liegen.
Was passiert mit der deutschen Rente im Ausland?
Zunächst der deutsche Teil. Seit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 sind Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zuständig ist dafür eine einzige Behörde, das Finanzamt Neubrandenburg mit seiner Sonderstelle “Renten im Ausland” (RiA). Es betreut alle im Ausland lebenden Rentner zentral.
Zwei Dinge sind dabei wichtig:
- Es zählt nicht die ganze Rente, sondern der Besteuerungsanteil. Wie hoch er ist, hängt vom Jahr Ihres Rentenbeginns ab. Wer 2025 in Rente ging, hat einen Anteil von 83,5 Prozent, und er steigt für spätere Jahrgänge weiter, bis er 2058 die vollen 100 Prozent erreicht.
- Beschränkt Steuerpflichtige bekommen keinen Grundfreibetrag. Anders als im Inland wird der steuerpflichtige Anteil also ab dem ersten Euro besteuert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man über einen Antrag (Formular WA-ESt) die unbeschränkte Steuerpflicht wählen und so doch den Grundfreibetrag nutzen, etwa wenn fast Ihr ganzes Einkommen aus Deutschland stammt.
Das ist aber nur der deutsche Anspruch. Ob Deutschland tatsächlich besteuern darf, entscheidet erst das Abkommen mit Ihrem Wohnsitzland.
Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet
Hier liegt der Kern, und hier trennen sich die Wege. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) teilt das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzland auf. Für Renten und Pensionen gibt es dabei drei Kategorien, die man auseinanderhalten muss:
- Private und betriebliche Renten werden in der Regel im Wohnsitzland besteuert (Art. 18 OECD-Musterabkommen). Das ist der Normalfall.
- Beamtenpensionen bleiben fast immer beim Staat, der sie zahlt, also bei Deutschland (Kassenstaatsprinzip, Art. 19). Wer eine Pension als ehemaliger Beamter bezieht, wird also meist weiter in Deutschland besteuert, egal wohin er zieht.
- Die gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung) ist der gemischte Fall: Ältere Abkommen geben das Recht oft dem Wohnsitzland, neuere und neu verhandelte Abkommen geben Deutschland zunehmend ein (oft gedeckeltes) Quellenbesteuerungsrecht.
Wie das konkret ausfällt, lässt sich nur am jeweiligen Abkommen ablesen.
Wo Deutschland die gesetzliche Rente nicht besteuert
In diesen Ländern hat nach dem jeweiligen DBA das Wohnsitzland das alleinige Recht, Deutschland besteuert die gesetzliche Rente also nicht (Auszug der Liste des Finanzamts Neubrandenburg): USA, Frankreich, Griechenland, Thailand, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Israel und weitere.
Wo Deutschland die gesetzliche Rente besteuert
In diesen Ländern darf Deutschland weiter besteuern: Österreich, Italien, Großbritannien, Irland, Belgien, Dänemark, Kroatien, Polen und andere. Das Wohnsitzland stellt die Rente dann meist frei, rechnet sie aber über den Progressionsvorbehalt in den eigenen Steuersatz ein.
Ein paar Beispiele, die die Bandbreite zeigen
- USA: Seit 2008 besteuern allein die USA die deutsche gesetzliche Rente eines dort Ansässigen. Deutschland besteuert sie nicht.
- Thailand: Nach dem Abkommen liegt das Recht beim Wohnsitzland Thailand. Achten Sie aber auf die thailändische Remittance-Regel seit 2024, die eingebrachtes Auslandseinkommen vor Ort steuerpflichtig machen kann.
- Spanien: Hier teilt das Abkommen. Die gesetzliche Rente darf Deutschland für nach 2014 erworbene Ansprüche zusätzlich besteuern, aber gedeckelt auf 5 Prozent des Bruttobetrags (ab 2030 auf 10 Prozent).
- Portugal: Grundsätzlich besteuert Portugal. Eine 2025 vom Bundesfinanzhof bestätigte Rückfallklausel kann das Recht aber an Deutschland zurückgeben, wenn Portugal die Rente tatsächlich nicht besteuert.
- Österreich: Die deutsche gesetzliche Rente bleibt beim Kassenstaat Deutschland.
Welches Land Sie betrifft, prüfen Sie am konkreten Abkommen. Wie ein DBA grundsätzlich funktioniert, steht im Beitrag zum Doppelbesteuerungsabkommen, und ob Sie überhaupt wo ansässig werden, klärt der Überblick Wo werde ich besteuert?.
Private Rente, Betriebsrente, Riester und Rürup
Für die private und betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente, Riester, Rürup, private Rentenversicherung) gilt seit 2009 eine eigene Regelung (§ 22 Nr. 5 EStG, für Nicht-Ansässige § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Abkommensrechtlich folgt sie meist dem Privatrenten-Artikel, das Wohnsitzland besteuert also. Manche Abkommen behandeln staatlich geförderte Produkte aber wie die gesetzliche Rente. Einmalauszahlungen aus deutschen Verträgen sind dagegen oft in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn die laufende Rente es nicht wäre.
Wer umgekehrt als in Deutschland Ansässiger eine ausländische Rente bezieht, versteuert sie grundsätzlich in Deutschland (Welteinkommen), es sei denn, das Abkommen weist sie dem Quellenstaat zu. Dann ist sie in Deutschland frei, wirkt aber über den Progressionsvorbehalt.
Für Österreicher
Das Grundmuster ist ähnlich: Die österreichische gesetzliche Pension (PVA) folgt dem Kassenstaatsprinzip, tendiert also zum Quellenstaat Österreich, während das Wohnsitzland mit Progressionsvorbehalt freistellt. Die genaue Zuteilung hängt aber vom jeweiligen Abkommen ab. Prüfen Sie Ihren Fall, übertragen Sie die deutsche Logik nicht ungeprüft.
Das Wichtigste in Kürze
- Auswandern macht die deutsche Rente nicht automatisch steuerfrei. Wer besteuert, entscheidet das DBA mit Ihrem Wohnsitzland.
- Die deutsche Stelle ist das Finanzamt Neubrandenburg, beschränkt Steuerpflichtige zahlen ohne Grundfreibetrag ab dem ersten Euro des Besteuerungsanteils.
- Beamtenpensionen bleiben fast immer bei Deutschland, private Renten meist beim Wohnsitzland, die gesetzliche Rente je nach Abkommen.
- Beispiele: USA, Frankreich, Griechenland, Thailand besteuern selbst (Deutschland nicht). Österreich, Italien, Großbritannien, Belgien lassen Deutschland besteuern. Spanien teilt mit Deckelung.
Quellen
- Finanzamt Neubrandenburg: warum der Wohnsitzstaat entscheidend ist
- § 49 EStG (inländische Einkünfte)
- BMF: Doppelbesteuerungsabkommen, staatenbezogene Informationen
Dieser Artikel ist eine sachliche Einordnung und keine Steuerberatung. Die Besteuerung der Rente hängt vom konkreten Abkommen, der Rentenart und Ihrem Einzelfall ab und ändert sich, weil Deutschland Abkommen neu verhandelt. Lassen Sie Ihren Fall vor dem Wegzug prüfen.
Geschrieben von Chris Natterer
Gründer von Globalization Guide. Ich helfe internationalen Unternehmern, sich im Ausland richtig aufzustellen: Firma, Steuern, Banking und der ganze praktische Teil rund ums Auswandern und ortsunabhängige Leben. Selbst seit 2016 unterwegs, Globalization Guide seit 2019.