Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Rules): wann die Gewinne Ihrer Auslandsfirma Ihnen zugerechnet werden
Die Hinzurechnungsbesteuerung kann die Gewinne einer niedrig besteuerten Auslandsfirma direkt Ihnen zurechnen, auch ohne Ausschüttung. Wann §§ 7 bis 14 AStG greifen und worauf Auswanderer achten müssen. Stand 2026.
Viele gründen vor dem Auswandern eine Firma im Ausland, in der Hoffnung, deren Gewinne niedrig oder gar nicht zu versteuern. Solange Sie aber noch in Deutschland steuerpflichtig sind, kann ein Mechanismus zuschlagen, der genau das verhindert: die Hinzurechnungsbesteuerung, international CFC-Rules (“controlled foreign corporation”). Sie rechnet die Gewinne der Auslandsfirma direkt Ihnen zu, sogar dann, wenn die Firma nichts ausschüttet. Dieser Artikel erklärt, wann das greift.
Was die Hinzurechnungsbesteuerung macht
Normalerweise zahlen Sie auf Gewinne einer Kapitalgesellschaft erst dann Steuer, wenn die Firma sie an Sie ausschüttet. Die Hinzurechnungsbesteuerung durchbricht das: Unter bestimmten Bedingungen werden die Gewinne einer ausländischen Gesellschaft so behandelt, als wären sie direkt bei Ihnen angefallen, und in Deutschland besteuert, auch ohne Ausschüttung.
Geregelt ist das in den §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes. Der Sinn dahinter: Es soll verhindern, dass deutsche Steuerpflichtige Gewinne in einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft “parken”, um die deutsche Steuer zu umgehen.
Wann sie greift
Vereinfacht müssen drei Dinge zusammenkommen:
- Beherrschung: In Deutschland steuerpflichtige Personen kontrollieren die ausländische Gesellschaft, in der Regel mehr als die Hälfte.
- Niedrigbesteuerung: Die Gewinne der Gesellschaft werden im Ausland niedrig besteuert. Als niedrig gilt eine Belastung unterhalb einer gesetzlichen Grenze, die lange bei 25 Prozent lag und Gegenstand von Reformdiskussionen ist.
- Passive Einkünfte: Es geht vor allem um passive Einkünfte, etwa Zinsen, Lizenzen oder bestimmte konzerninterne Leistungen, nicht um aktive, echte Geschäftstätigkeit mit Substanz.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die passiven Einkünfte der Auslandsfirma Ihnen anteilig zugerechnet und in Deutschland besteuert.
Warum das für Auswanderer wichtig ist
Der entscheidende Punkt: Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft Sie, solange Sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Wer vor dem Wegzug eine Auslandsfirma gründet und glaubt, deren Gewinne seien dadurch schon dem deutschen Zugriff entzogen, irrt oft. Erst wenn Ihre deutsche Steuerpflicht wirksam beendet ist, entfällt diese Zurechnung.
Daraus folgt erneut die wichtigste Regel beim Auswandern: erst die eigene Steuerpflicht in Deutschland beenden, dann die Auslandsstruktur aufbauen, nicht umgekehrt. Eng verwandt ist die erweitert beschränkte Steuerpflicht, die auch nach dem Wegzug noch greifen kann.
Substanz schlägt Briefkasten
Ein Ausweg aus der Hinzurechnungsbesteuerung ist echte wirtschaftliche Substanz: eine Gesellschaft, die im Ausland tatsächlich eine aktive Tätigkeit mit Personal und Geschäftsbetrieb ausübt, fällt eher nicht darunter. Eine reine Briefkastenfirma mit passiven Einkünften dagegen ist der klassische Fall. Wo eine Firma steuerlich überhaupt sitzt, hängt zudem am Ort der Geschäftsleitung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Hinzurechnungsbesteuerung rechnet Gewinne einer niedrig besteuerten Auslandsfirma direkt dem deutschen Gesellschafter zu, auch ohne Ausschüttung.
- Sie setzt Beherrschung, Niedrigbesteuerung und passive Einkünfte voraus.
- Sie greift, solange Sie in Deutschland steuerpflichtig sind.
- Echte Substanz im Ausland kann sie vermeiden, eine reine Briefkastenfirma nicht.
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Dieser Artikel erklärt die Grundlagen und ist keine Steuerberatung. Die Regeln der §§ 7 bis 14 AStG sind komplex und ändern sich. Lassen Sie Ihren Fall individuell prüfen.
Geschrieben von Chris Natterer
Gründer von Globalization Guide. Ich helfe internationalen Unternehmern, sich im Ausland richtig aufzustellen: Firma, Steuern, Banking und der ganze praktische Teil rund ums Auswandern und ortsunabhängige Leben. Selbst seit 2016 unterwegs, Globalization Guide seit 2019.